Wesentliche Veränderungen durch das "Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren
Im Auftrag des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg informieren wir Sie darüber, dass zum 25. November 2023 das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren in Kraft getreten ist.
Änderung | Erläuterung |
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Antragseinreichung | Anträge und Bauvorlagen sind: - ab sofort direkt bei den unteren Baurechtsbehörden und - ab dem Jahr 2025 rein elektronisch einzureichen. |
Aufweichung Schriftformerfordenis | Alternativ zur Schriftform wird der Erlass der baurechtlichen Entscheidung in elektronischer Textform ermöglicht. |
Aufweichung Zustellungserfordernis | Alternativ zur Zustellung wird die Bekanntgabe nach dem OZG für elektronische Verwaltungsakte möglich. |
Nutzungsverpflichtung Onlinedienst | Die Bauchrechtsbehörde kann verlangen, dass die elektronische Antragseinreichung über einen von ihr vorgesehenen Onlinedienst erfolgt. |
Beschränkung der Nachbarbenachrichtigung | Eine Benachrichtigung erfolgt nur noch bei Angrenzern und hier nur noch in Fällen von Abweichungen, Ausnahmen ode rBefreiungen von nachbarschützenden Vorschriften (sog. AAB-Fälle). AAB sind nunmehr antragspflichtig. |
Erweiterte bekanntgabe an Nachbarn | Bescheide sind auch Angrenzern oder sonstigen Nachbarn zuzustellen beziehungsweise bekanntzugeben, sofern diese in ihren öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belangen berührt sein könnten. |
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